Widerrufsbutton: Was Kursanbieter seit Juni 2026 beachten müssen
Wer online Verträge mit Verbrauchern schließt, muss seit dem 19. Juni 2026 eine elektronische Widerrufsfunktion anbieten – sofern ein Widerrufsrecht besteht. Genau da wird es für Kursanbieter interessant: Viele Kurse haben gar keins.
Stand: 22. September 2026 · Lesezeit etwa 7 Minuten
Worum es geht
Die EU-Richtlinie 2023/2673 hat in die Verbraucherrechte-Richtlinie eine Pflicht zur „Widerrufsfunktion“ eingefügt. Deutschland hat sie mit dem Gesetz vom 3. Februar 2026 umgesetzt; die Regel steht im neuen § 356a BGB und gilt seit dem 19. Juni 2026. Verbraucher sollen einen online geschlossenen Vertrag genauso einfach widerrufen können, wie sie ihn geschlossen haben: Neben den bisherigen Wegen wie E-Mail oder Brief steht ihnen jetzt eine Schaltfläche zur Verfügung.
Was die Widerrufsfunktion können muss
- Beschriftung: „Vertrag widerrufen“ oder eine gleichbedeutende, eindeutige Formulierung, gut lesbar.
- Platzierung: während der gesamten Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben und leicht zugänglich. Laut Gesetzesbegründung soll sie von jeder Unterseite direkt erreichbar sein; ein Link genügt, im Footer aber nur mit deutlicher Hervorhebung. Ein Login darf nicht nötig sein, es sei denn, der Vertrag lässt sich nur über ein Kundenkonto schließen.
- Abgefragte Angaben: nur Name, Angaben zum Vertrag und ein elektronischer Kontaktweg für die Bestätigung. Weitere Pflichtfelder, etwa ein Widerrufsgrund, sind nach Einschätzung der IHK Hannover unzulässig.
- Zweiter Schritt: eine eigene Schaltfläche „Widerruf bestätigen“ oder gleichbedeutend, mit der der Widerruf abgeschickt wird.
- Eingangsbestätigung: unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger, etwa per E-Mail, mit dem Inhalt des Widerrufs sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs. Sie soll nicht so klingen, als sei der Widerruf schon geprüft.
- Frist: Für die Frist zählt, dass der Verbraucher den Widerruf rechtzeitig absendet.
Auch die Widerrufsbelehrung ändert sich: Sie muss jetzt auf das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion hinweisen (Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB mit neuem Muster).
Für welche Buchungen die Pflicht gilt
Die Pflicht betrifft Fernabsatzverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern, die über eine Website oder App geschlossen werden – und nur dann, wenn überhaupt ein Widerrufsrecht besteht. Buchungen per Telefon, Fax oder Post sind laut IHK Hannover nicht erfasst. Nach der Gesetzesbegründung gilt die Pflicht auch, wenn über die Plattform eines Dritten gebucht wird.
Haben Kurse überhaupt ein Widerrufsrecht?
Nicht immer. Nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB gibt es kein Widerrufsrecht bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Der Europäische Gerichtshof sieht den Zweck darin, Anbieter vor dem Kapazitätsrisiko zu schützen: Ein kurzfristig widerrufener Platz lässt sich oft nicht mehr vergeben (EuGH, C-96/21).
Wo genau die Grenze verläuft, ist für Kurse nicht abschließend geklärt. Eine Entscheidung von EuGH oder BGH speziell zu Kursen oder Kursreihen gibt es bisher nicht. Anhaltspunkte:
- Die EU-Kommission legt die Ausnahme eng aus: Sie greift nicht bei Angeboten ohne Kapazitätsgrenze.
- Das OLG Hamm hat zur Vorgängerregel entschieden, dass Freizeitkurse erfasst sein können, Kurse zur Berufsvorbereitung dagegen nicht.
- Bei Online-Kursen mit frei wählbarer Laufzeit und bei sich automatisch verlängernden Abos fehlt der spezifische Termin oder Zeitraum – die Ausnahme dürfte hier nicht greifen.
Für die Praxis heißt das: Beim Töpferworkshop an einem festen Samstag mit acht Plätzen spricht viel für die Ausnahme. Bei beruflicher Weiterbildung, Selbstlern-Kursen oder Abos solltest du von einem Widerrufsrecht ausgehen. Ob eine mehrwöchige Kursreihe einen „Zeitraum“ im Sinne der Norm bildet, ist offen.
Buchungen durch Firmen
Ein gesetzliches Widerrufsrecht haben nur Verbraucher (§ 312 Abs. 1, § 312g Abs. 1 BGB). Bucht ein Unternehmen einen Kurs für seine Mitarbeitenden, besteht also grundsätzlich keins.
Eine Ausnahme kann das Fernunterrichtsschutzgesetz sein: Nach einem Urteil des BGH vom 12. Juni 2025 (III ZR 109/24) gilt es auch für Unternehmer. Bei Fernunterricht mit Lernerfolgskontrolle besteht dann ein Widerrufsrecht (§ 4 FernUSG), und ohne Zulassung durch die Zentralstelle für Fernunterricht ist der Vertrag nichtig (§ 7 FernUSG). Ob einzelne Online-Kursformate darunter fallen, ist umstritten; eine Abschaffung des Gesetzes liegt bisher nur als Referentenentwurf vor. Wer Online-Kurse mit Tests oder Aufgabenkontrolle anbietet, sollte das prüfen lassen.
Was bei Fehlern droht
- Längere Widerrufsfrist: Die Frist beginnt erst mit einer korrekten Belehrung (§ 356 Abs. 3 BGB) und endet dann spätestens nach zwölf Monaten und 14 Tagen. Ob schon das Fehlen der Widerrufsfunktion die Frist verlängert, ist nicht abschließend geklärt; die IHK Hannover geht davon aus.
- Bußgelder sind nur in EU-weit koordinierten Verfahren vorgesehen (Art. 246e EGBGB).
- Abmahnungen: Verstöße gegen verbraucherschützende Informationspflichten können Mitbewerber und Verbände abmahnen.
Kurz-Check für deine Buchungsseite
- Besteht für deine Kurse ein Widerrufsrecht – oder greift die Ausnahme für Freizeitbetätigungen?
- Wenn ja: Ist die Widerrufsfunktion von jeder Seite erreichbar und hervorgehoben?
- Fragt sie nur Name, Vertrag und E-Mail-Adresse ab?
- Gibt es den zweiten Schritt „Widerruf bestätigen“?
- Kommt sofort eine Eingangsbestätigung mit Inhalt, Datum und Uhrzeit?
- Nennt deine Widerrufsbelehrung die Widerrufsfunktion und wo sie zu finden ist?
- Wenn nein: Weist du vor der Buchung ausdrücklich darauf hin, dass kein Widerrufsrecht besteht?
Widerruf in Kursimple
Kursimple bringt für deine Kurs-Website ein Online-Widerrufsformular mit (ab Tarif Plus):
- ein Widerrufsformular, das von jeder Seite deiner Kurs-Website aus verlinkt ist,
- Abgleich der Angaben mit der Bestellung, eine Begründung ist freiwillig,
- Eingangsbestätigung per E-Mail mit dem Zeitpunkt der Einreichung,
- Freigabe oder Ablehnung im Backend mit automatischen E-Mails,
- Platzhalter für den Link zum Widerrufsformular und die Widerrufsbelehrung in deinen Mail-Vorlagen.
Ob Beschriftung und Platzierung in deinem Fall den Anforderungen genügen, besprechen wir gern mit dir. Sprich uns an.
Quellen
- § 356a BGB – Widerrufsfunktion
- Gesetz vom 3. Februar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 28
- Gesetzentwurf mit Begründung, BT-Drucksache 21/1856
- IHK Hannover: Widerrufs-Button
- § 312g BGB – Widerrufsrecht und Ausnahmen
- EuGH, Urteil C-96/21
- EU-Kommission, Leitlinien zur Verbraucherrechte-Richtlinie (2021/C 525/01), Ziff. 5.11.6
- OLG Hamm, Urteil vom 21.02.2013, I-4 U 135/12
- BGH, Urteil vom 12.06.2025, III ZR 109/24 (FernUSG)
Weiterlesen: Checkliste Online-Anmeldung · DSGVO für Kursanbieter
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